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Allgemeine Mietbedingungen der klickrent GmbH ("klickrent"),

Elsenstraße 106, 12435 Berlin

Die klickrent GmbH (nachfolgend „klickrent“ genannt) betreibt unter www.klickrent.de eine Internetplattform (nachfolgend „klickrent“ genannt), auf der klickrent Klein- und Großmaschinen, Werkzeuge und Baustellenbedarf (gemeinsam im Folgenden „Mietsachen“) zur Miete anbietet.

klickrent bietet gewerblichen Nutzern Mietsachen sowie ergänzende und exklusive Leistungen an und tritt direkt als Anbieter auf. Hierfür mietet klickrent Mietsachen bei Dritten (nachfolgend „Hauptvermieter“ genannt) an und vermietet diese anschließend in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an den Nutzer von klickrent (nachfolgend „Mieter“ genannt). Der Mietvertrag kommt zwischen dem Nutzer und klickrent zustande. Die von klickrent angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. §14 BGB. Verbrauchern i.S.d. §13 BGB wird dieser Service nicht angeboten.

I. Allgemeine Bedingungen 

1. Geltungsbereich; Bedingungen des Mieters; Unternehmer; gesetzliche Vorschriften

1.1 Diese Allgemeinen Mietbedingungen ("AMB") gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der klickrent, insbesondere die Vermietung von Baumaschinen, Container, Bautechnik, Werkzeugen und Baustellenzubehör. Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AMB einbezogen werden, erkennt der Mieter deren Geltung zugleich für alle künftigen Mietverträge an, die er mit klickrent (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der AMB steht auf der Homepage der klickrent (www.klickrent.de) zum Download bereit und wird dem Mieter auf Verlangen übermittelt.

1.2 Für die Geschäftsbeziehung zwischen klickrent und dem Mieter gelten ausschließlich diese AMB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn klickrent die Leistung an den Mieter in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.3 Soweit einzelne der nachfolgenden Regelungen ihrem Wortlaut nach nur für Mieter gelten, die Unternehmer (§14 BGB) sind, gelten diese Regelungen auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1.4 Die Geltung der gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt, soweit sie durch den Vertrag oder durch diese AMB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln der Mietsache.

2. Angebote; Liefer- und Übergabetermine; Leistungshindernisse; Verzug der klickrent; Begrenzung der Haftung für Verzugsschäden 

2.1 Ist der Mieter Unternehmer, sind Angebote der klickrent freibleibend. Sie stellen in diesem Fall eine Aufforderung an den Mieter dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben.

2.2 Soweit im Vertrag ein "voraussichtlicher" Liefer- oder Übergabetermin vereinbart ist, kennzeichnet dies weder den Mietbeginn noch einen bestimmten Leistungszeitpunkt der klickrent. Es handelt sich dabei um unverbindliche Angaben. Absolute oder relative Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

2.3 Ist klickrent aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Übergabe der Mietsache gehindert, verschiebt sich der Mietbeginn bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. klickrent wird den Mieter über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren. 

2.4 Gerät klickrent mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, berechtigt dies den Mieter nur dann zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages, wenn er klickrent zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung gesetzt hat.

2.5 Die Haftung der klickrent für Verzugsschäden richtet sich nach Teil I, Ziffer 10 dieser AMB. Unbeschadet der dortigen Regelungen ist die Haftung der klickrent für Verzugsschäden bei einfacher Fahrlässigkeit der klickrent für jeden Tag des Verzuges auf die Höhe der pro Arbeitstag vereinbarten Miete begrenzt. Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung der klickrent in den in Teil I, Ziffer 10.5 genannten Fällen.

3. Mietbeginn; Übergabe; Antransport; Annahmeverzug des Mieters; Untersuchungs- und Anzeigepflicht; Austausch der Mietsache; Werbung; Besichtigung der Mietsache

3.1 Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Übergabe am Sitz des Hauptvermieters (Erfüllungsort).

3.2 klickrent ist berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern, wenn der Mieter eine gegebenenfalls vereinbarte Kaution nicht rechtzeitig gestellt hat. Das Recht der klickrent zur außerordentlichen Kündigung gemäß Teil I, Ziffer 8.4 Satz 2 dieser AMB bleibt unberührt.

3.3 Ist der Antransport der Mietsache durch klickrent vereinbart, bestimmt klickrent die Transportperson und die Art der Versendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „frei Bordsteinkante“. Der Mieter hat für den ungehinderten Zugang zur Abladestelle und die sachgerechte Abladung zu sorgen. Die Kosten für Verladung, Abladung und Transport trägt der Mieter. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben.

3.4 Ist der Mieter Unternehmer, trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache im Rahmen des Transports. Die Gefahr geht in diesem Fall mit Übergabe der Mietsache an die Transportperson auf den Mieter über. Das Gleiche gilt für die Gefahr einer Lieferverzögerung, sofern diese nicht auf einem Verschulden der klickrent beruht. Eine Transportversicherung schließt klickrent nur auf Anweisung und Kosten des Mieters ab.

3.5 Holt der Mieter die Mietsache am vereinbarten Übergabetermin nicht ab oder nimmt der Mieter die ihm angebotene Mietsache nicht an, ist klickrent berechtigt, die Miete ab dem vereinbarten Übergabetermin zu verlangen. klickrent ist zudem berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn sie dem Mieter zuvor eine angemessene Frist zur Abholung bzw. Annahme der Mietsache gesetzt hat.

3.6 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach der Übergabe zu untersuchen und klickrent erkennbare Mängel oder fehlendes Zubehör unverzüglich anzuzeigen. Ist der Mieter Unternehmer, hat er im Fall der Verletzung dieser Pflichten wegen des betreffenden Mangels keine Ansprüche gegen klickrent. 

3.7 klickrent ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Sache (z.B. ein Gerät eines anderen Herstellers mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern die andere Sache dem vereinbarten Mietzweck genügt und der Austausch dem Mieter unter Berücksichtigung der Interessen von klickrent auch im Übrigen zumutbar ist. 

3.8 klickrent ist berechtigt, an der Mietsache Werbung für eigene Zwecke und/oder Dritte anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, sofern dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. 

3.9 klickrent oder der Hauptvermieter dürfen die Mietsache während der üblichen Betriebszeiten des Mieters besichtigen und untersuchen bzw. durch einen Beauftragten oder Sachverständigen untersuchen lassen. Der Mieter hat klickrent oder dem Hauptvermieter hierfür nach vorheriger Ankündigung freien Zugang zur Mietsache zu gewähren. 

4. Erhaltung der Mietsache; Benachrichtigungspflicht des Mieters; Kosten für die Erhaltung der Mietsache; Nutzungsverbot bei Mängeln oder Schäden; Selbstvornahme

4.1 Maßnahmen der Instandhaltung (Beseitigung von durch Abnutzung, Alterung und Witterungs-einwirkungen entstehenden Mängeln) und Instandsetzung (Reparatur und Wiederbeschaffung) der Mietsache dürfen nur durch klickrent, den Hauptvermieter oder deren Beauftragte durchgeführt werden. Mit Ausnahme der unter nachfolgend Ziffer 5.1 (4) genannten Maßnahmen gilt dies auch für die Wartung (vorbeugende Maßnahmen zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit) der Mietsache.

4.2 Der Mieter und hat klickrent unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sich Mängel oder Schäden der Mietsache zeigen oder (z.B. anhand von Betriebsanleitungen oder Kontrollanzeigen) erkennbar wird, dass Wartungsmaßnahmen erforderlich sind. Der Mieter hat klickrent Gelegenheit zu geben, die jeweiligen Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Wartungsmaßnahmen rechtzeitig durchzuführen.

4.3 Der Hauptvermieter hat nach Rückgabe der Mietsache klickrent unverzüglich zu benachrichtigen, sobald sich Mängel oder Schäden der Mietsache zeigen, die Wartungs- und Reparaturmaßnahmen erforderlich machen.

4.4 Ist der Mieter Unternehmer, trägt er die Kosten für die Wartung der Mietsache. Das Gleiche gilt für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung, soweit es um die Beseitigung von Mängeln oder Schäden geht, die durch seinen Mietgebrauch verursacht werden oder seiner Risikosphäre zuzurechnen sind. Der Mieter ist in diesen Fällen während der Dauer der Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wartungsmaßnahmen nicht von der Mietzahlungspflicht befreit.

4.5 In jedem Fall trägt der Mieter die Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung, wenn er schuldhaft einen Mangel oder Schaden der Mietsache verursacht. Der Mieter ist in diesem Fall auch dann zur Mietzahlung verpflichtet, wenn er die Mietsache wegen des Mangels oder Schadens bzw. während der Reparatur nicht nutzen kann. Die Beweislast für fehlendes Verschulden trägt der Mieter.

4.6 Der Mieter trägt zudem die Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung, die darauf beruhen, dass er klickrent Mängel oder Schäden der Mietsache nicht rechtzeitig angezeigt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter klickrent nicht rechtzeitig angezeigt hat, dass Wartungsmaßnahmen erforderlich sind, obwohl dies für ihn erkennbar war. Der Mieter wird in diesen Fällen auch dann nicht von seiner Mietzahlungspflicht frei, wenn er die Mietsache wegen des Mangels oder Schadens bzw. während der Reparatur nicht nutzen kann. Die Regelungen in dieser Ziffer 4.5 gelten nicht, wenn klickrent den Mangel oder Schaden verschuldet hat.

4.7 Solange die Mietsache Mängel oder Schäden aufweist oder sich nicht in betriebssicherem Zustand befindet, darf die Mietsache weder vom Mieter noch von Dritten benutzt werden.

4.8 Der Mieter ist nur mit vorheriger Zustimmung der klickrent in Textform berechtigt, etwaige Mängel selbst zu beheben oder beheben zu lassen. klickrent trägt die Kosten in diesem Fall nur in der Höhe, in der sie für die Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren.

5. Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Obhuts- und Schutzpflichten des Mieters

5.1 Der Mieter ist verpflichtet,

(1) die Mietsache nur bestimmungsgemäß und ihrem üblichen Verwendungszweck entsprechend einzusetzen, sie sachgerecht zu behandeln und sorgfältig aufzubewahren;

(2) alle Nutzungs- und Bedienvorschriften zu beachten und zu erfüllen sowie die Mietsache vor jeder Überbeanspruchung zu schützen;

(3) die Mietsache ausreichend mit Betriebsstoffen (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmitteln und sonstigen Hilfsstoffen in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen;

(4) die nach den Vorgaben der klickrent oder des Herstellers (z.B. in Betriebsanleitungen) regelmäßig erforderlichen Kontroll- und Pflegemaßnahmen durchzuführen;

(5) beim Besitz und Gebrauch der Mietsache alle einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, die Straßenverkehrsregeln und alle sonstigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften betreffend die Mietsache und ihre Nutzung zu beachten;

(6) klickrent den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen;

(7) die Mietsache ohne vorherige Zustimmung der klickrent in Textform nicht von dem vereinbarten Einsatzort zu entfernen;

(8) ausreichende Maßnahmen zum Schutz der Mietsache gegen Witterungseinflüsse, Feuer und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl oder Beschädigungen durch Dritte, zu treffen. Der Mieter hat insoweit gegebenenfalls die von klickrent vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen für einzelne Gerätegruppen und Gerätekomponenten zu beachten und zu ergreifen.

5.2 Soweit für den Einsatz oder Betrieb der Mietsache durch den Mieter behördliche Genehmigungen oder Anordnungen erforderlich sind, hat der Mieter diese auf eigene Kosten einzuholen.

5.3 Der Mieter bzw. das von ihm eingesetzte Personal muss berechtigt, fachlich befähigt sowie körperlich in der Lage sein, die Mietsache ordnungsgemäß zu nutzen und zu bedienen. Die Verantwortung für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Mieter.

5.4 Der Mieter darf die Mietsache ohne vorherige Zustimmung der klickrent in Textform weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben oder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen. Bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache (z.B. Pfändungen) hat der Mieter den Dritten auf das Eigentum der klickrent hinzuweisen und klickrent unverzüglich zu benachrichtigen.

5.5 Die an der Mietsache angebrachten Beschriftungen und Kennzeichnungen (z.B. Eigentumshinweise, Herkunftsbezeichnungen, Serien- und Gerätenummern) dürfen weder entfernt oder beschädigt noch abgedeckt oder unkenntlich gemacht werden.

5.6 Der Mieter darf keine eigene oder nicht durch klickrent zugelassene Werbung Dritter an der Mietsache anbringen, betreiben oder anbringen bzw. betreiben lassen.

5.7 Die Mietsache darf vom Mieter oder Dritten nicht verändert, geöffnet oder repariert werden. Insbesondere dürfen keine An- oder Einbauten vorgenommen werden.

5.8 Die Obhuts- und Schutzpflichten des Mieters im Hinblick auf die Mietsache enden erst, wenn die Mietsache vollständig an klickrent oder den Hauptvermieter zurückgegeben wurde.

6. Berechnung und Zahlung der Miete; mietfreie Zeiten; zusätzliche Kosten und Leistungen; Sicherungsabtretung; Verzug des Mieters; Verwertung der Kaution; Umsatzsteuer

6.1 Die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Der Tag der Übergabe gilt als voller Miettag. Verweigert klickrent zu Recht die Übergabe wegen nicht gestellter Kaution (vgl. vorstehend Ziffer 3.2), ist der Mieter trotzdem zur Zahlung der Miete ab dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Übergabe bei rechtzeitiger Stellung der Kaution hätte stattfinden können. 

6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Miete im Voraus ohne Abzug zahlbar.

6.3 Sondervereinbarungen über die Miete verlieren bei Unterschreitung der vereinbarten Mindestmietzeit ihre Gültigkeit.

6.4 Der vereinbarten Miete liegt die Annahme zugrunde, dass die Mietsache pro Arbeitstag maximal 8 Stunden und wöchentlich maximal an 5 Arbeitstagen (Montag bis Freitag) mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen genutzt wird. Wird die Mietsache mehr als 8 Stunden pro Arbeitstag genutzt, hat der Mieter klickrent dies anzuzeigen. Das Gleiche gilt für eine zusätzliche Nutzung am Wochenende oder an Feiertagen. klickrent ist berechtigt, für jeden Arbeitstag, an dem die Mietsache mehr als 8 Stunden genutzt wird, einen Zuschlag von 50% der pro Arbeitstag vereinbarten Miete zu berechnen. Bei einer zusätzlichen Nutzung am Wochenende oder an Feiertagen ist klickrent berechtigt, diese Tage zusätzlich (wie Arbeitstage) abzurechnen. Verletzt der Mieter seine Anzeigepflicht oder macht er falsche Angaben, ist klickrent berechtigt, für die zusätzliche Nutzungszeit einen Zuschlag von 100% der vereinbarten Miete zu verlangen. Klargestellt wird, dass eine Unterschreitung der in Satz 1 genannten Nutzungszeit nicht zu einer Reduzierung der vereinbarten Miete führt.

6.5 Mietfreie Zeiten, Mietaussätze oder sonstige Befreiungen von der Mietzahlungspflicht (z.B. in Zeiten, in denen der Mieter die Mietsache nicht nutzt) gewährt klickrent nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen oder nachträglich in Textform vereinbart wird. Der Mieter hat hierauf keinen Anspruch.

6.6 Die vereinbarte Miete beinhaltet nicht die Kosten für Hilfs- oder Betriebsstoffe, behördliche Genehmigungen und Anordnungen, Transporte, Hilfsmittel und Personal. Fallen solche Kosten an, können sie dem Mieter von klickrent zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Das Gleiche gilt für Baustelleneinrichtung, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt. Fallen im Rahmen des Ab- und Antransportes zusätzliche Kosten an, beispielsweise aufgrund von erhöhten Wartezeiten durch den Spediteur, so hat der Mieter diese zusätzlich zu den pauschalen Transportkosten zu erstatten. Klickrent wird dem Mieter diese Kosten in Rechnung stellen. 

6.7 Werden – neben der Überlassung der Mietsache – weitere Leistungen von klickrent erbracht (z.B. Montage/Demontage, Inbetriebnahme oder Einweisung in den Gebrauch der Mietsache), ist klickrent berechtigt, dafür eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Stundenbasis anhand der bei klickrent üblichen Stundensätze. Das Gleiche gilt für Be- und Entladetätigkeiten oder Wartezeiten der klickrent im Rahmen des An- oder Abtransports. 

6.8 Wird die Mietsache zur Durchführung von Aufträgen verwendet, die dem Mieter von Dritten erteilt werden, tritt der Mieter klickrent seine Vergütungsansprüche gegen seine Auftraggeber aus diesen Aufträgen bis zur Höhe der klickrent geschuldeten Miete (abzüglich einer etwa geleisteten Kaution) zur Sicherheit ab. klickrent nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen der klickrent hat der Mieter die abgetretenen Ansprüche im Einzelnen nachzuweisen und seinen Auftraggebern die Abtretung anzuzeigen. klickrent ist berechtigt, jederzeit selbst die Auftraggeber von der Abtretung zu benachrichtigen und die abgetretenen Ansprüche einzuziehen. klickrent wird jedoch von diesen Rechten keinen Gebrauch machen, so lange der Mieter seinen Zahlungspflichten nachkommt. Der Mieter darf seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber ohne Zustimmung der klickrent weder an Dritte abtreten oder verpfänden noch mit seinen Auftraggebern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Mieter hat klickrent über Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen der abgetretenen Ansprüche unverzüglich zu informieren. Der Mieter hat klickrent alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Er hat zudem die klickrent entstehenden Interventionskosten zu tragen.

6.9 Gerät der Mieter mit dem Ausgleich einer Forderung der klickrent aus dem Vertrag ganz oder teilweise in Verzug und gleicht er den Rückstand nicht innerhalb einer Woche nach Zugang einer Mahnung aus, ist klickrent berechtigt, ihre vertraglich geschuldeten Leistungen bis zum Ausgleich des Rückstands zu verweigern bzw. zurückzubehalten. klickrent ist zu diesem Zweck insbesondere berechtigt, dem Mieter die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen. klickrent ist in diesem Fall ferner berechtigt, auch ohne Kündigung die Herausgabe der Mietsache zu verlangen und diese als Sicherheit an sich zu nehmen. Die nachfolgenden Regelungen in Teil I, Ziffer 9.8 dieser AMB gelten entsprechend.

6.10 Ist im Hinblick auf die Mietsache eine Kaufoption zu Gunsten des Mieters vereinbart, kann der Mieter diese nicht mehr ausüben, wenn er sich mit der Zahlung der Miete 30 Kalendertage oder mehr in Verzug befindet.

6.11 Stellt der Mieter eine Kaution, ist klickrent berechtigt, sich auch während der Mietzeit hinsichtlich ihrer Ansprüche aus dem Mietverhältnis durch Rückgriff auf die Kaution zu befriedigen. klickrent kann in diesem Fall vom Mieter verlangen, dass er die Kaution wieder auf den ursprünglichen Betrag auffüllt.

6.12 Sofern nichts anders vereinbart ist, verstehen sich alle Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

7. Mietminderung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Anzeigepflicht; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Abtretung

7.1 Ein Mietminderungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit er sich mit der Zahlung der geschuldeten Miete nicht in Verzug befindet.

7.2 Der Mieter kann gegen Forderungen der klickrent aus dem Vertrag nur aufrechnen, wenn seine Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Auch ein Mietminderungsrecht mittels Abzugs von der geschuldeten Miete kann der Mieter nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ausüben. Das Recht des Mieters, überzahlte Miete einzuklagen, bleibt davon jedoch unberührt.

7.3 Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Anspruch der klickrent und sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Mieter Unternehmer, ist zudem erforderlich, dass sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.4 Voraussetzung für eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Mieter ist in jedem Fall, dass dieser seine Absicht klickrent mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Forderung, gegen die aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden soll, in Textform angezeigt hat.

7.5 Unberührt bleibt das Recht des Mieters wegen einer mangelhaften oder unvollständigen Leistung der klickrent die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Ist der Mieter Unternehmer, gilt dies nur, sofern sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.6 Eine Abtretung der Ansprüche gegen klickrent ist nur mit vorheriger Zustimmung der klickrent möglich. Die Zustimmung der klickrent bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

8. Mietzeit; Mindestmietzeit; Kündigungsfristen; Kündigung aus wichtigem Grund

8.1 Ein über eine bestimmte Mietzeit geschlossener Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag während einer gegebenenfalls vereinbarten Mindestmietzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

8.2 Für die ordentliche Kündigung des Mieters (auch "Freimeldung" genannt) sowie die ordentliche Kündigung der klickrent gelten folgende Kündigungsfristen: Die Kündigung ist zulässig

(1) wenn die Miete pro Tag vereinbart ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

(2) wenn die Miete pro Woche vereinbart ist, an jedem Tag zum Ablauf des übernächsten Tages;

(3) wenn die Miete pro Monat vereinbart ist, an jedem Tag mit einer Frist von zwei Wochen. Das Gleiche gilt, wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist.

8.3 Für die ordentliche Kündigung der Mietverträge über Container gelten die in Teil II Ziffer 4 geregelten Kündigungsfristen.

8.4 klickrent kann das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Mieter trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AMB verstößt, insbesondere

(1) Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt;

(2) die Mietsache unsachgemäß gebraucht oder unter nicht vertragsgemäßen Bedingungen einsetzt;

(3) die Mietsache ohne Zustimmung der klickrent untervermietet oder Dritten überlässt;

(4) durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt, insbesondere fortgesetzten Verstoß gegen seine Pflichten aus vorstehend Ziffer 4. und Ziffer 5.1, die Mietsache gefährdet.

Einer Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe bedarf es nicht in Fällen, in denen eine Abmahnung oder Fristsetzung auch nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.5 klickrent ist berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Mieter mit dem Ausgleich einer Forderung der klickrent ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Verzug gerät. Ein wichtiger Grund, der klickrent berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen besteht auch, wenn der Mieter mit der Stellung einer etwa vereinbarten Kaution ganz oder teilweise in Verzug gerät.

8.6 klickrent ist berechtigt, das Mietverhältnis ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn erkennbar wird, dass ihr Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. 

9. Rückgabe der Mietsache; Rücktransport; Undurchführbarkeit der Abholung; Teilabholungen; Fortbestand der Obhuts- und Schutzpflichten; Selbstabholung durch klickrent

9.1 Sofern im Vertrag nicht abweichend vereinbart, hat die Rückgabe der Mietsache am Sitz des Hauptvermieters von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr zu erfolgen.

9.2 Der Mieter hat die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses vollständig, gereinigt, vollgetankt, unbeschädigt und betriebsbereit an klickrent zurückzugeben. Verletzt der Mieter diese Pflicht, ist klickrent berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Mieter. 

9.3 Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück, ist klickrent berechtigt, für die Zeit, die zur Herstellung dieses Zustands erforderlich ist, eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter seine Pflichten im Zusammenhang mit der Erhaltung der Mietsache (vgl. vorstehend Ziffer 4) nicht eingehalten hat, für die Zeit, die für eine Nachholung der Maßnahmen erforderlich ist. Dem Mieter bleibt dabei der Nachweis vorbehalten, dass klickrent kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht der klickrent, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

9.4 Ist der Rücktransport durch klickrent vereinbart, hat der Mieter – unbeschadet der jeweiligen Kündigungsfrist – den konkreten Abholtermin bis spätestens 15 Uhr am Vortag der Abholung mit klickrent abzustimmen. Bei langfristigen Mietverhältnissen (ein Monat oder länger) hat die Abstimmung spätestens 1 Woche vor der Abholung zu erfolgen. Der Mieter hat die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen sowie für die ungehinderte Zufahrt bzw. den ungehinderten Zugang zur Verladestelle und die sachgerechte Verladung zu sorgen. Die Kosten für Verladung, Abladung und Transport trägt der Mieter. Dazu gehören auch die in vorstehend Ziffer 3.3 Satz 4 genannten Kosten. Rücknahme der Mietsache erfolgt frei Bordsteinkante.

9.5 Ist die Abholung der Mietsache aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Mieters nicht durchführbar (z.B. kein ungehinderter Zugang, fehlende Schlüssel), ist klickrent berechtigt, bis zur erfolgreichen Abholung die vereinbarte Miete weiter zu verlangen. Den Mehraufwand, insbesondere die Kosten einer weiteren An- und Abfahrt, trägt der Mieter, es sei denn, er hat die vorgenannten Umstände nicht zu vertreten. Die Beweislast hierfür trägt der Mieter.

9.6 Ist die Abholung der Mietsache aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Mieters nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann klickrent die Abholung oder Annahme der Mietsache verweigern. Die Regelungen in vorstehend Ziffer 9.5 gelten in diesem Fall entsprechend.

9.7 Beauftragt der Mieter klickrent mit Teilabholungen, hat er den Mehraufwand, insbesondere die Kosten für die mehrfache An-und Abfahrt zu tragen.

9.8 Wird die Mietsache am vereinbarten Abholtermin nicht abgeholt, befreit dies den Mieter nicht von seinen Obhuts- und Schutzpflichten im Hinblick auf die Mietsache. Der Mieter hat klickrent in diesem Fall unverzüglich zu benachrichtigen und einen neuen Abholtermin mit klickrent abzustimmen.

10. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch klickrent

10.1 Ansprüche des Mieters gegen Klickrent auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur in dem in dieser Ziffer 10 geregelten Umfang und unter den hier genannten Voraussetzungen; 
im Übrigen ist die Haftung der klickrent auf Schadensersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der klickrent als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der klickrent, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet klickrent nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der klickrent sind) haftet klickrent jedoch nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten gemäß nachfolgend Ziffer 10.3 Satz 2 verletzt werden.

10.3 Für Schäden, die auf Fahrlässigkeit der klickrent, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet klickrent nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind 
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung der klickrent ist dabei der Höhe nach auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.4 Für ein geringeres Verschulden als Fahrlässigkeit (z.B. Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) haftet klickrent nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung der klickrent ist ausgeschlossen. Sofern klickrent in den in Satz 1 und 2 genannten Fällen dem Grunde nach haftet (z.B. weil die gesetzliche Haftung nicht ausgeschlossen werden kann), ist diese Haftung auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.5 Soweit klickrent gemäß Ziffer 10.2 für ein Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der klickrent sind) haftet, ist ihre Haftung ebenfalls auf vorhersehbare vertragstypische Schäden begrenzt.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in dieser Ziffer 10. gelten jeweils nicht für die folgenden Schäden und Ansprüche:
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
Ansprüche des Mieters nach dem Produkthaftungsgesetz;
Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von klickrent übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
sonstige Ansprüche, soweit die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der klickrent.

11. Betriebsgefahr; Ansprüche Dritter; Haftpflichtversicherungsschutz; Pflichten des Mieters im Schadensfall; grobe Fahrlässigkeit des Mieters

11.1 Der Mieter haftet für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.

11.2 Soweit Dritte berechtigte Ersatzansprüche wegen vom Mieter zu vertretender Schäden gegen klickrent geltend machen, hat der Mieter klickrent unverzüglich freizustellen.

11.3 Haftpflichtversicherungsschutz im Hinblick auf die Mietsache besteht nur, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.

11.4 Im Schadensfall (Beschädigung oder Verlust der Mietsache) ist der Mieter verpflichtet, klickrent unverzüglich über Zeitpunkt, Ursache, Hergang und die Beteiligten des Schadensereignisses sowie den Umfang des Schadens zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder sonstigen Straftaten gegen das Eigentum hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten; hierüber ist klickrent ein Nachweis vorzulegen. Das Gleiche gilt bei Verkehrsunfällen.

11.5 Der Mieter handelt grob fahrlässig, wenn er es unterlässt, am jeweiligen Stand- oder Einsatzort der Mietsache geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Mietsache vor Diebstahl oder Abhandenkommen zu treffen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen Beschädigungen der Mietsache durch Dritte trifft.

12. Haftungsbegrenzung für unvorhergesehene Sachschäden; Eigenanteil; Abbrucharbeiten; Ausschluss der Haftungsbegrenzung; Kündigung;

12.1 Die Haftung des Mieters für unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen der Mietsache (Sachschäden) ist auf den in Ziffer 12.2 genannten Eigenanteil begrenzt, wenn dies im Vertrag zwischen dem Mieter und klickrent vereinbart wird. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, zusätzlich zur Miete Haftungsbegrenzungskosten an klickrent in der im Vertrag vereinbarten Höhe zu bezahlen. Unvorhergesehen sind dabei nur solche Sachschäden, die auch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar waren, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Eingeschlossen ist auch das Diebstahlrisiko.

12.2 In dem in Ziffer 12.1 genannten Fall ist die Haftung des Mieters für einen durch ihn (mit-) verursachten und unter die dortige Regelung fallenden Schaden – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziffer 12.3 bis 12.8 – auf einen Eigenanteil, der vom Neuwert der Mietsache abhängt, begrenzt ("Haftungsbegrenzung"). Dieser Eigenanteil beträgt (je Gerät bzw. Container):

Gruppe A: Neuwert von 150.000 € und höher: 5.250,00 €

Gruppe B: Neuwert von 75.000 € bis unter 150.000 €: 4.000,00 €

Gruppe C: Neuwert von 10.000 € bis unter 75.000 €: 2.750,00 €

Gruppe D: Neuwert von 5.000 € bis unter 10.000 €: 1.000,00 €

Gruppe E: Neuwert von 2.500 € bis unter 5.000 €: 500,00 €

Gruppe F: Neuwert unter 2.500 €: 250,00 €

Der Eigenanteil fällt je Schadensfall im versicherungsrechtlichen Sinne an. Liegen mehrere Schäden im versicherungsrechtlichen Sinne vor, fällt der Eigenanteil deshalb mehrmals an.

12.3 Wird die Mietsache für Abbrucharbeiten eingesetzt, verdoppelt sich die Höhe des in Ziffer 12.2 jeweils genannten Eigenanteils. Abbrucharbeiten sind alle Arbeiten unter Verwendung von Hydraulikhämmern, Scheren, Pulverisierern oder Sortiergreifern. Das Gleiche gilt für Einsätze von Maschinen mit Standardausrüstung (Löffel oder Greifer), wenn diese auf oder in Abbruchbaustellen eingesetzt werden.

12.4 Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden; dafür haftet der Mieter unbegrenzt. Für grob fahrlässig verursachte Schäden erhöht sich der Eigenanteil des Mieters in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Erhöhung besteht mindestens in der Verdoppelung des in Ziffer 12.2 jeweils genannten Eigenanteils. Dem Mieter bleibt dabei der Nachweis vorbehalten, dass dies der Schwere seines Verschuldens nicht entspricht.

12.5 Die Haftungsbegrenzung entfällt zudem in allen Fällen, in denen der Versicherer dem Mieter gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet wäre, wenn der Mieter eine Maschinen- und Kaskoversicherung für die Mietsache abgeschlossen hätte, die die in Ziffer 12.1 genannten Schäden abdeckt. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen gilt die Haftungsbegrenzung insbesondere nicht für

  • Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
  • Schäden durch betriebsbedingte normale Abnutzung;
  • beschädigte oder zerstörte Reifen;
  • Schäden an Teilen, die während der Lebensdauer der Mietsache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen;
  • korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
  • übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.

12.6 Die Haftungsbegrenzung entfällt, wenn der Mieter seinen Mitwirkungspflichten gemäß vorstehend Ziffer 11.4 nicht nachkommt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Schadensfalles noch für die Feststellung oder den Umfang des Schadens ursächlich ist und insoweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.

12.7 Nicht von der Haftungsbegrenzung erfasst ist das Risiko einer Unterschlagung. Der Mieter haftet insbesondere unbegrenzt, wenn er die Mietsache unbefugt untervermietet oder an Dritte weitergegeben hat.

12.8 Befindet sich der Mieter zum Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Zahlung der Miete oder der Haftungsbegrenzungskosten in Verzug, kann er sich auf die Haftungsbegrenzung nicht berufen.

12.9 Nach Eintritt eines Schadensfalles kann die Vereinbarung zur Haftungsbegrenzung durch klickrent gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Mieter wirksam.

12.10 Eine über Ziffer 12.2 hinausgehende Haftungsbegrenzung kommt nur in Betracht, wenn dies im Mietvertrag (gegen Zahlung eines weiteren Aufpreises) schriftlich vereinbart ist.

12.11 Die Haftung des Mieters für andere als die in Ziffer 12.1 genannten Schäden bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

13. Verjährung der Ersatzansprüche der klickrent sowie der Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz und Gestattung der Wegnahme; Verjährungshemmung

13.1 Ersatzansprüche der klickrent wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem klickrent die Mietsache zurückerhält. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in einem Jahr nach der Beendigung des Mietverhältnisses.

13.2 Teilt der Mieter klickrent eine Änderung seiner Anschrift nicht mit und kann klickrent die neue Anschrift auch nicht anhand des Handelsregisters oder durch Anfrage beim zuständigen Einwohnermeldeamt oder Gewerberegister ermitteln, ist die Verjährung von Ersatzansprüchen der klickrent für den Zeitraum, in dem klickrent die Anschrift des Mieters nicht ermitteln kann, gehemmt (d.h. dieser Zeitraum wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet). Die Dauer der Hemmung beträgt jedoch maximal 2 Jahre.

14. Textform; Teilnichtigkeit; Rechtswahl; Gerichtsstand; Streitbeilegungsverfahren

14.1 Anzeigen oder Erklärungen des Mieters, die gegenüber klickrent abzugeben sind (z.B. Mängelanzeigen, Kündigungen bzw. Freimeldungen) bedürfen der Schrift- oder Textform (§126 b BGB).

14.2 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AMB ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht.

14.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und klickrent gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

14.4 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wird Berlin (Landgerichtsbezirk Berlin) als ausschließlicher internationaler Gerichtsstand vereinbart. Nationaler Gerichtsstand ist ebenfalls Berlin (Landgerichtsbezirk Berlin), sofern der Mieter Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Mieters gegen klickrent ist dieser nationale Gerichtsstand ausschließlich; klickrent ist dagegen berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.5 Zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist klickrent nicht verpflichtet. klickrent nimmt auch nicht freiwillig an solchen Verfahren teil.

II. Zusätzliche Bedingungen für bestimmte Mietsachen

1. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

1.1 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche Kosten und Gefahren.

1.2 Für den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz.

2. Großgeräte

2.1 Die Montage von demontiert angelieferten Geräten darf nur durch klickrent oder den Hauptvermieter erfolgen. Die Kosten hat der Mieter zu tragen. Gleiches gilt für die Demontage vor Rücklieferung.

2.2 Die Inbetriebnahme des Gerätes und die Einweisung des Bedienungspersonals dürfen ausschließlich durch einen Fachmann der klickrent erfolgen.

2.3 Der Mieter hat sicher zu stellen, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete und erfahrene Fachkräfte oder durch von klickrent oder den Hauptvermieter eingewiesenes Personal erfolgt.

3. Fördertechnik

3.1 Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fördergerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt klickrent Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Fördergeräte auf Anfrage bereit.

3.2 Ergibt sich nach Mietvertragsschluss, dass das Fördergerät für den geplanten Einsatz nicht geeignet ist (z.B. wegen mangelnder Reichweite, Arbeitshöhe oder dergleichen), steht klickrent die Miete für die vereinbarte Mindestmietzeit zu. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages.

3.3 Der Mieter ist verpflichtet, die an den Fördergeräten angebrachten Traglastdiagramme zu beachten und die Geräte nur entsprechend einzusetzen und zu benutzen.

3.4 Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß eingesetzt, insbesondere nicht als Hebekrane genutzt oder über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.

3.5 Der Mieter hat für geeignete Einsatzbedingungen (statische Tragfähigkeit des Aufstellgrundes und der Verankerungsflächen, Stromzufuhr, Absicherung der Aufzughaltestellen etc.) zu sorgen.

3.6 Behördliche Genehmigungen und Anordnungen sowie die Absicherung genutzter Verkehrsflächen sind vom Mieter auf eigene Kosten und eigene Verantwortung zu besorgen.

3.7 Das Verschließen von Verankerungsbohrungen ist gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

3.8 Die Mietsache ist ausreichend gegen Verschmutzungen zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten ist der Einsatz bei Spritz- und Sandstrahlarbeiten.

3.9 Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen trägt der Mieter sämtliche daraus resultierenden Kosten und Gefahren. Für den Einsatz von Fördertechnik besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz. Diese Ziffer 3.9 gilt nicht für LKW-Arbeitsbühnen und Anhänger-Arbeitsbühnen mit Straßenverkehrszulassung. 

4. Mobile Gebäude, Container, Hallen, Zelthallen

4.1 Vorbereitung für die Übernahme; Anschluss von Ver- und Entsorgungsleitungen

(1) Der Mieter hat für die ordnungsgemäße und ausreichend dimensionierte Herstellung des Unterbaus oder Fundamentes am Aufstellungsort zu sorgen. klickrent haftet nicht für Schäden, die auf fehlende Voraussetzungen für das Aufstellen der gemieteten Gegenstände zurückzuführen sind. Ist für das Aufstellen von Containern eine Baugenehmigung erforderlich, ist diese vom Mieter auf eigene Kosten einzuholen, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Wird im Mietvertrag gesondert vereinbart, dass der Container baugenehmigungsfähig ist, haben die Container eine Innenhöhe von 2,50 m und Standardisolierung. Baubeschreibung, Statik und erforderliche Zeichnungen werden, soweit vorhanden, gegen Entgelt dem Mieter zur Verfügung gestellt. Über eventuelle bauordnungsrechtliche Auflagen hat der Mieter klickrent zu informieren

(2) Der Mieter ist verpflichtet, zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt sachkundiges und von ihm zu beauftragendes Personal zum Empfang der gemieteten Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Das Personal hat genaue Angaben zum Aufstellort abzugeben; insbesondere ist der Aufstellort bauseitig einzumessen.

(3) Bei Containern mit anzuschließenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen hat der Mieter für das Vorhandensein dieser Anschlüsse selbst Sorge zu tragen. Der fachgerechte Anschluss hat durch den Mieter auf dessen eigene Kosten und Gefahr zu erfolgen. Änderungen an den Elektroinstallationen dürfen ausschließlich durch Personal der klickrent vorgenommen werden. Die Entleerung gemieteter Fäkalientanks geht zu Lasten des Mieters und hat durch diesen zu erfolgen. Soll dies von klickrent geleistet werden, ist dies gegen Entgelt gesondert zu beauftragen.

4.2 Anlieferung und Aufstellung

(1) Bedarf es zur Aufstellung des gemieteten Gegenstandes besonderer Hilfsmittel, so sind diese vom Mieter bereitzustellen. klickrent vermittelt auf Anforderung die gesonderte Leistung. Die Kosten für die gesonderte Leistung trägt der Mieter. 

(2) Die Aufstellung der gemieteten Gegenstände setzt eine entsprechend dimensionierte Freifläche voraus, die planeben sowie trocken und standfest ist. Die Verantwortung dafür trägt der Mieter. Sofern Witterungsumstände oder andere Faktoren, auf die klickrent keinen Einfluss hat, die Montage verhindern, verschiebt sich der vereinbarte Fertigstellungszeitpunkt um den Zeitraum der Verhinderung nach hinten.

(3) Die Aufstellung der gemieteten Gegenstände erfolgt grundsätzlich nach Anweisung des Mieters. klickrent steht das Recht zu, die Aufstellung aufgrund sachlicher Gesichtspunkte abweichend von den Plänen des Mieters vorzunehmen. Boden- und Deckenbelastungen sind zu beachten. Containerdächer dürfen nicht als Lagerflächen genutzt oder belastet werden. Regenabflüsse sind bei Frostbeschädigungsgefahr freizuhalten.

(4) Pläne von im Erdreich verlegten Leitungen und Rohren etc. im Bereich der Baustelle sind vor Aufbaubeginn dem Richtmeister auszuhändigen. Sollte kein entsprechender Erdleitungsplan vorgelegt worden sein, so trägt der Mieter bei einem Schadensfall die daraus resultierenden Folgen

(5) klickrent haftet nicht für die Standfestigkeit bzw. die Eignung des Untergrunds zur Aufstellung der Container.

(6) Vereinbarte Aufstelltermine sind Richtzeitangaben und dürfen von klickrent angemessen überschritten werden, ohne dass der Mieter einen Schadensersatzanspruch erhält. klickrent ist verpflichtet, bei Kenntnis der Umstände unverzüglich den Mieter von der Verzögerung zu unterrichten. Dieses gilt nicht, soweit ausdrücklich Fixtermine vereinbart worden sind.

(7) Bei Vermietung von Containern mit Mobiliar ist klickrent nicht verpflichtet, fehlendes oder beschädigtes Mobiliar nachzuliefern, soweit der Gebrauch der Gesamtsache nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Die Rechte des Mieters sind in solchen Fällen auf Mietpreisherabsetzung in angemessener Höhe beschränkt.

4.3 Bestimmungen während der Mietzeit
Für von ihm verursachte Defekte an der Elektroinstallation/Heizung während der Mietzeit haftet der Mieter. Brennbare Stoffe sind in jedem Fall von Heizkörpern fernzuhalten, es besteht trotz Abschaltautomatik Brandgefahr.

4.4 Mietende, Kündigung und Rückgabe
Ein über eine bestimmte Mietzeit geschlossener Vertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden. Gleiches gilt für einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrag während einer gegebenenfalls vereinbarten Mindestmietzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Die ordentliche Kündigungsfrist bei Einzelcontainern beträgt zwei Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats. 
Die ordentliche Kündigungsfrist bei Containeranlagen, Hallen und Zelthallen beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats. Unter Containeranlage ist die Kopplung mehrerer Einzelcontainer, mindestens jedoch zwei, zu verstehen.

Der Rückgabezeitpunkt ergibt sich aus der Vertragsdauer. Unabhängig davon hat der Mieter klickrent die Freigabe der gemieteten Gegenstände rechtzeitig – bei Mietdauer unter einem Monat drei Tage vor Rückgabe und bei längerer Mietdauer mindestens eine Woche vor Rückgabe – schriftlich anzuzeigen und den genauen Rückgabezeitpunkt anzugeben. Telefonische Abreden mit den Mitarbeitern der klickrent sind nur verbindlich, wenn sie von klickrent schriftlich bestätigt werden.

5. Mobile Verkehrszeichen und Einrichtungen zur Absicherung von Baustellen

5.1 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, hat der Auf- und Abbau der Mietsachen durch den Mieter zu erfolgen. Wird der Auf- oder Abbau von klickrent durchgeführt, sind diese Leistungen gesondert zu vergüten. Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart, ist klickrent berechtigt, die Leistungen zu ihrem üblichen Stundensatz abzurechnen.

5.2 Ist der Aufbau durch klickrent vereinbart, wird dieser nach Anweisung des Mieters ausgeführt. klickrent ist jedoch berechtigt, von den Anweisungen des Mieters abzuweichen, wenn dies unter fachlichen Gesichtspunkten erforderlich oder sachlich gerechtfertigt ist. klickrent ist berechtigt, den Aufbau durch Dritte ausführen zu lassen.

5.3 Sofern klickrent vertraglich die Einrichtung oder Absicherung einer Baustelle übernimmt, beschränkt sich ihre Verpflichtung auf den Aufbau und die (erstmalige) Ausrichtung der vermieteten Verkehrszeichen und sonstigen Mietsachen (Baustelleneinrichtung). klickrent ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn die Baustelleneinrichtung nachträglich (durch äußere Einflüsse oder Dritte) verändert oder beeinträchtigt wird. Dies gilt insbesondere für Beeinträchtigungen durch Vandalismus oder Diebstahl. Auch das Risiko von Witterungseinflüssen, insbesondere Sturmschäden, trägt der Mieter.

5.4 Ist die Einrichtung der Baustelle bzw. der Aufbau der Mietsachen durch klickrent vereinbart, gelten die vereinbarten Preise nur für die Einrichtung bzw. den Aufbau auf der im Mietvertrag genannten Baustelle oder dem dort genannten Einsatzort. Die Verlegung auf eine andere Baustelle oder an einen anderen Einsatzort bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von klickrent. Die von klickrent in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen sind gesondert zu vergüten. Soweit sich die Höhe der Vergütung nicht aus dem Vertrag ergibt, ist klickrent berechtigt, die Leistungen zu ihrem üblichen Stundensatz abzurechnen. Anrechnungen aus früheren Abrechnungen finden nicht statt.

5.5 Wenn klickrent vom Mieter keine anderweitigen Informationen erhält, geht klickrent grundsätzlich von Windlastzone 2 bzw. der Windlast nach der ZTV-SA 97 (Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, 1997) aus.

5.6 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, gehören die Kontrolle und Wartung im Sinne der ZTV-SA 97, insbesondere die Durchführung von Kontrollfahrten und die Unterhaltung der Mietsachen sowie die Wiederherstellung bzw. das Ausrichten und die Ersetzung verschobener, umgefallener, beschädigter oder entwendeter Mietsachen während der Dauer der Arbeitsstelle, nicht zum geschuldeten Leistungsumfang der klickrent. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien im Vertrag für die Absicherung der Arbeitsstelle auf die ZTV-SA 97 Bezug nehmen oder deren Geltung vereinbaren. Werden Maßnahmen der Kontrolle und Wartung von klickrent durchgeführt, sind sie gesondert zu vergüten. Soweit sich die Höhe der Vergütung nicht aus dem Vertrag ergibt, ist klickrent berechtigt, die Leistungen zu ihrem üblichen Stundensatz abzurechnen.

5.7 Der Mieter ist verpflichtet, erforderliche behördliche Genehmigungen und verkehrsrechtliche Anordnungen für die Aufstellung der Mietsachen im öffentlichen Straßenraum im eigenen Namen einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Anträge bzw. Berechnungen und Verkehrszeichenpläne von klickrent erstellt werden. Soweit klickrent ausnahmsweise als Antragsteller auftritt, handelt sie als Stellvertreter des Mieters. Die Verantwortlichkeit des Mieters im Sinne der StVO (Straßenverkehrsordnung) und der ZTV-SA 97 geht dadurch nicht auf klickrent über.

5.8 Sofern klickrent im Vertrag die Vorbereitung von Verkehrszeichenplänen oder andere Leistungen im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen und verkehrsrechtlichen Anordnungen übernommen hat, umfasst dies nicht auch die Verpflichtung, in entsprechendem Umfang an der Einholung weiterer oder geänderter Genehmigungen und Anordnungen mitzuwirken, die im Zuge des Bauablaufs oder der Auftragsdurchführung durch den Mieter erforderlich werden. Wirkt klickrent an weiteren oder geänderten Genehmigungen und Anordnungen mit, sind diese Leistungen gesondert zu vergüten. Soweit sich die Höhe der Vergütung nicht aus dem Vertrag ergibt, ist klickrent berechtigt, die Leistungen zu ihrem üblichen Stundensatz abzurechnen.

5.9 Alle Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen oder Anordnungen sowie der Erfüllung behördlicher oder baurechtlicher Auflagen trägt der Mieter.

5.10 Die zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflichten verbleiben beim Mieter, es sei denn, sie wurden einzelvertraglich ausdrücklich auf klickrent übertragen.

5.11 Fahrbahnmarkierungsarbeiten sind von klickrent nur bei trockener und frostfreier Witterung vorzunehmen (ca. +10 Grad Celsius, keine Niederschläge). Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass die zu markierenden Flächen frei von Verschmutzungen (Öl, Fett, Staub etc.) und parkenden Fahrzeugen oder sonstigen Hindernissen sind. In der Zeit vom 1. November bis 31. März wird entsprechend ZTV-M84 (zusätzliche technische Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen, 1984) keine Gewährleistung auf Markierungsarbeiten übernommen.

5.12 Die werbliche Nutzung der Mietsachen bleibt allein klickrent vorbehalten; klickrent kann dieses Nutzungsrecht auf Dritte übertragen. klickrent ist insbesondere berechtigt, an Bauzäunen und Bretterwänden Werbung für eigene Zwecke und/oder Drittunternehmen anzubringen oder anbringen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dies zu dulden, soweit dadurch der vertragsgemäße Mietgebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dem Mieter stehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die uneingeschränkte werbliche Nutzung der Mietsachen zu, es sei denn, er hat ein berechtigtes Interesse daran, eine konkrete Art der werblichen Nutzung zu unterbinden.

6. Großmaschinen mit Bedienpersonal

6.1 Die Gestellung von Bedienpersonal entbindet den Mieter nicht von seinen in Teil I, Ziffer 4 und Ziffer 5 dieser AMB genannten Pflichten.

6.2 Bedienpersonal darf ausschließlich zur Bedienung der Mietsache eingesetzt werden. Der Mieter haftet für Schäden, die klickrent aufgrund einer vom Mieter veranlassten Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung entstehen.

6.3 klickrent haftet bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, nur dann, wenn sie das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Soweit eine Haftung der klickrent besteht, richtet sich diese nach den Regelungen in Teil I, Ziffer 10 dieser AMB. Die Regelungen in Teil I, Ziffer 10 gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung des Bedienpersonals.

6.4 Bei der Vermietung von Mietgegenständen mit Bedienpersonal dürfen die betreffenden Mietgegenstände ausschließlich durch das von klickrent gestellte Bedienpersonal bedient werden. Der Mieter darf die Mietgegenstände nicht selbst bedienen. Er darf es ferner nicht wissentlich ermöglichen, dass die Mietgegenstände durch Dritte bedient werden. Der Mieter hat hiergegen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen.

Stand: Dezember 2023